Die Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Verein zur Förderung des Jugend-Leistungssportes im Bereich des Tischtennis Verbandes Rheinland e.V. (TTVR)
im folgenden „Verein" genannt.- Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Jugend-Leistungssportes des Tischtennis Verbandes Rheinland e. V.
- Diese Zielsetzung des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert:
- Steigerung der Spielstärke des Nachwuchskaders des Tischtennis Verbandes Rheinland e.V.
- Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über den Jugend-Leistungssport im TTVR.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das
abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
- berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
- Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand
mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein
zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte
zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands, sofern sie ansteht,
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge -
auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -müssen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitglieder-Versammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen
Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem
Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der
Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder oder der/die jeweilige
bevollmächtigte Vertreter/in.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes
verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen, sie bedürfen aber der Zustimmung der nächsten
Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/eine Vorsitzende(r)
- ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- ein/eine Schatzmeister/In
- ein/eine Geschäftsführer/In - sowie bis zu 2 Beisitzer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung einsetzen.
3, Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Geschäftsführer/in.
4, Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
5, Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt das in der nächsten
Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu
wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen
Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2, Nr. 1 der Satzung genannte steuerbegünstigte
Körperschaft zu überführen.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03. 11.1999 beschlossen.