Die Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Verein zur Förderung des Jugend-Leistungssportes im Bereich des Tischtennis Verbandes Rheinland e.V. (TTVR)
    im folgenden „Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Jugend-Leistungssportes des Tischtennis Verbandes Rheinland e. V.
  2. Diese Zielsetzung des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert:
  1. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,

mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des

Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand

mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein

zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte

zu umfassen:

- Bericht des Vorstands,

- Bericht des Kassenprüfers,

- Entlastung des Vorstands,

- Wahl des Vorstands, sofern sie ansteht,

- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das

laufende Geschäftsjahr,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge -

auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -müssen auf die Tagesordnung

gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn

es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der

stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe

vom Vorstand verlangt.

6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitglieder-Versammlung.

Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen

Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem

Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei

Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der

Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder oder der/die jeweilige

bevollmächtigte Vertreter/in.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen

bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim

durchzuführen, wenn dies auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes

verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-

Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen,

die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann

der Vorstand von sich aus vornehmen, sie bedürfen aber der Zustimmung der nächsten

Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich

mitgeteilt.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- ein/eine Vorsitzende(r)

- ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

- ein/eine Schatzmeister/In

- ein/eine Geschäftsführer/In - sowie bis zu 2 Beisitzer.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die

unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die

Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung

geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für

deren Bearbeitung einsetzen.

3, Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende

Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Geschäftsführer/in.

4, Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt.

5, Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt das in der nächsten

Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand

berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu

wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den

Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht

auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die

Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen

Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2, Nr. 1 der Satzung genannte steuerbegünstigte

Körperschaft zu überführen.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03. 11.1999 beschlossen.